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   OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17   

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OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17 (https://dejure.org/2019,33570)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.09.2019 - 2 A 910/17 (https://dejure.org/2019,33570)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. September 2019 - 2 A 910/17 (https://dejure.org/2019,33570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    RL 2003/88/EG Art. 7
    Urlaubsabgeltungsanspruch; Leistungszulage; Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    14 2. Ein Anspruch ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (zahlreiche Entscheidungen, etwa Urteile v. 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10 und v. 20. Juli 2016 - Rs. C-341/15-, beide juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 31. Januar 2013, ZBR 2013, 200, Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -; juris; vgl. auch Hartung, ZBR 2014, 334) aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

    Sie umfasst den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub (20 Tage), also nicht den darüber hinausgehenden nationalen Urlaubsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 18).

    Der Abgeltungsanspruch setzt voraus, dass der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestanden hat und nicht verfallen war, denn mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 20 ff:.

    17 Ein Antragserfordernis für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - a. a. O. Rn. 27 m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - a. a. O. Rn. 29 ausgeführt:.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    Unter dem 19. September 2012 beantragte sie unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - die finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage.

    Eine eindeutige Klärung der Rechtslage sei in Bezug auf den Abgeltungsanspruch nicht schon mit dem Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009, sondern erst mit dessen Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - erfolgt.

    14 2. Ein Anspruch ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (zahlreiche Entscheidungen, etwa Urteile v. 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10 und v. 20. Juli 2016 - Rs. C-341/15-, beide juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 31. Januar 2013, ZBR 2013, 200, Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -; juris; vgl. auch Hartung, ZBR 2014, 334) aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

    Der Schluss, dass dieser auch für Beamte erfolgversprechend geltend gemacht werden kann, war nicht fernliegend, auch wenn insoweit eine eindeutige Klärung erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (C-337/10) erfolgte.

    25 Damit war nach Verkündung der Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 eine erfolgversprechende, wenn auch nicht risikolose Geltendmachung des Anspruchs möglich (ebenso HessVGH, Urt. v. 15. Juni 2016 - 1 A 1251/14 -, juris Rn. 28; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 1 A 119/15 -, juris: Verjährungsbeginn frühestens mit dem EuGH-Urteil C 337/10 vom 3. Mai 2012).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert in jedem Fall ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen (BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, juris, Rn. 23 m. w. N.).

    Stellt die Verjährungseinrede demnach keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie auch nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006, a. a. O.).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    14 2. Ein Anspruch ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (zahlreiche Entscheidungen, etwa Urteile v. 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10 und v. 20. Juli 2016 - Rs. C-341/15-, beide juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 31. Januar 2013, ZBR 2013, 200, Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -; juris; vgl. auch Hartung, ZBR 2014, 334) aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C- 350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C- 341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C- 350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C- 341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Denn eine Klageerhebung war der Klägerin - nachdem das nationale Recht eine normative Grundlage für den begehrten Abgeltungsanspruch nicht enthielt - erst mit Kenntnis der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u. a.) zumutbar.

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C- 350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C- 341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Denn eine Klageerhebung war der Klägerin - nachdem das nationale Recht eine normative Grundlage für den begehrten Abgeltungsanspruch nicht enthielt - erst mit Kenntnis der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u. a.) zumutbar.

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23).

    ... Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN).

  • VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte, Verjährung des unionsrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    25 Damit war nach Verkündung der Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 eine erfolgversprechende, wenn auch nicht risikolose Geltendmachung des Anspruchs möglich (ebenso HessVGH, Urt. v. 15. Juni 2016 - 1 A 1251/14 -, juris Rn. 28; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 1 A 119/15 -, juris: Verjährungsbeginn frühestens mit dem EuGH-Urteil C 337/10 vom 3. Mai 2012).
  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
    Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 95.13

    Zum Verhältnis zwischen Verfall und Verjährung bei Urlaubsansprüchen

  • BVerwG, 30.04.2014 - 2 A 8.13

    Mindestjahresurlaub; Abgeltung; Schwerbehindertenzusatzurlaub; Entlassung auf

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 2 A 260/17

    Beamter; Urlaub; Abgeltung

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 13/13

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten:

  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 119/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 5 Sa 463/19

    Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei Urlaubsabgeltungsansprüchen um reine Geldansprüche, die grundsätzlich denselben Bedingungen unterliegen wie alle übrigen Zahlungsansprüche der Arbeitsvertragsparteien (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen BAG v. 22.01.2019 - 9 AZR 149/17 - juris; BAG v. 06.05.2014 - 9 AZR 758/12 - juris; BAG v. 21.02.2012 - 9 AZR 486/10 - juris; vgl. auch Sächsisches OVG v. 03.09.2019 - 2 A 910/17 - juris).

    Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 03.09.2019 (- 2 A 910/17 - juris) entschieden hat, im Falle des Urlaubsabgeltungsanspruchs einer Beamtin, die ihren Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen vor ihrem Ausscheiden nicht nehmen konnte, verschiebe sich der Verjährungsbeginn auf den Ablauf des 31.12.2009, da der dortigen Klägerin erst mit Kenntnis der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff - u. a., juris) eine Klageerhebung zumutbar gewesen sei, führt diese Argumentation nicht dazu, im vorliegenden Fall den Verjährungsbeginn nach hinten zu verschieben.

  • VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 9719/18

    Eine finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub kann mangels Anspruchsgrundlage nicht

    Zwar ist die allgemeine Leistungsklage, die unmittelbar der Durchsetzung eines Anspruchs auf Geldzahlung dient, rechtsschutzintensiver als die auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 03.09.2019 - 2 A 910/17 -, juris Rn. 11).

    Obwohl diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung auch einen direkten Anspruch für den Beamten enthält (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urteil vom 03.09.2019 - 2 A 910/17 -, juris Rn. 16), kann der Kläger sein Begehren hierauf nicht stützen.

  • OVG Sachsen, 23.08.2022 - 2 A 765/20

    Urlaubsabgeltung; Ruhestandsversetzung; Mindesturlaub

    (3) Der Anspruch war auch nicht verfallen, denn ein Verfall konnte nach der oben zitierten Rechtsprechung für die Urlaubsjahre 2015, 2016 und 2017 nicht vor dem 1. Juli 2017, dem 1. Juli 2018 bzw. dem 1. Juli 2019 eintreten (vgl. Senatsurt. v. 3. September 2019 - 2 A 910/17 -, juris Rn. 18).
  • VG Köln, 29.03.2023 - 23 K 5381/22
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 - OVG 4 B 12.18 -, juris und Sächsisches OVG, Urteil vom 3. September 2019 - 2 A 910/17 -, Rn. 11, juris.
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